Die Beziehungen zwischen der Verfassungsgerichtsbarkeit und den Obergerichten in Mitteleuropa

Seit der Wende kursiert in den deutschsprachigen Ländern, aber auch in Ungarn selbst der Mythos, das 1990 errichtete ungarische Verfassungsgericht habe mit die weitesten Kompetenzen aller Verfassungsgerichte der Welt. Diese Aussage ist sicherlich übertrieben, auch wenn sie einen Kern Wahrheit enthält. Wie dem auch sei: Der Erlass einer neuen Verfassung in Ungarn 2011 bot den Anlass, auch die Kompetenzen des Verfassungsgerichts zu überdenken. Neben der Abschaffung einiger Zuständigkeiten und Verfahrensarten, die teils auf Bitten des Verfassungsgerichts selbst erfolgte, weil sie zu dessen Überlastung beigetragen hatten, erfuhr das Spektrum des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes auch eine wesentliche Erweiterung: Seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1.1.2012 kann, wer sich in Ungarn in seinen Grundrechten verletzt sieht, eine Verfassungsbeschwerde auch gegen Gerichtsurteile (und weniger aktuell: gegen Verwaltungsakte) erheben. Nach altem Recht konnte der Betroffene nur den dem Urteil zugrunde liegenden Rechtssatz angreifen, nicht aber die richterliche Rechtsanwendung auf ihre Verfassungskonformität überprüfen lassen.

Das neue Institut der Urteilsverfassungsbeschwerde führte rasch zu – vorhersehbaren und möglicherweise vom Verfassungsgeber auch gewollten – Friktionen zwischen dem Verfassungsgericht und der Spitze der ungarischen ordentlichen Justiz, die eine Einheitsjustiz ist und daher nur über ein Obergericht verfügt: das oberste Gericht, das seit 2012 wieder seinen traditionellen Namen „Kurie“ trägt. Seit ihrer Einführung machten zahlreiche Betroffene Gebrauch von der Möglichkeit der Urteilsverfassungsbeschwerde, sodass sie mittlerweile genauso zum „täglichen Brot“ des ungarischen Verfassungsgerichts geworden ist, wie sie es seit langem für das deutsche Bundesverfassungsgericht ist. Auch wenn nur wenige Urteilsverfassungsbeschwerden als zulässig angenommen werden und sich die Anzahl der begründeten Beschwerden jährlich meist im einstelligen Bereich bewegt, sahen Verfassungsgericht und Kurie 2016 die Zeit gekommen, über ihr neues Verhältnis grundlegender nachzudenken.

Deshalb schrieben beide Gerichte gemeinsam ein Forschungsprojekt aus, in dessen Rahmen Forschergruppen das grundlegende Verhältnis zwischen Verfassungsgericht und Höchstgericht klären sollten, wobei stets das konkrete Verhältnis beider Gerichte in Ungarn die Folie für die Überlegungen bilden sollte. Das IOR (Herbert Küpper) und die Andrássy Universität Budapest (Attila Vincze) bewarben sich mit einem rechtsvergleichenden Projekt, das den ungarischen Gerichten aufzeigen sollte, wie Länder das Verhältnis zwischen den Spitzen der Justiz regeln, die bereits seit längerem Erfahrungen mit der Problematik haben: Deutschland, Österreich, Polen und Tschechien. Im Laufe des Jahres 2017 haben wir die Thematik bearbeitet, und unsere ursprünglich ungarischsprachige Studie „Az Alkotmánybíróság és a felsőbíróságok kapcsolata. Konfliktusok és kooperáció jogösszehasonlító szempontból“ wird 2018 zusammen mit den übrigen Projektstudien in einem Sammelband unter der Ägide des ungarischen Verfassungsgerichts und der Kurie veröffentlicht werden.

Da das Verhältnis zwischen den Verfassungsgerichten und den obersten Gerichten in Mitteleuropa auch für die deutschsprachige Verfassungsrechtswissenschaft und Rechtsvergleichung von Interesse ist, haben wir uns entschlossen, unsere Länderberichte ins Deutsche zu übersetzen und in einem Buch zu veröffentlichen. Um das Spektrum zu vervollständigen, fügen wir noch einen Länderbericht zu Ungarn hinzu, der naturgemäß in der Originalstudie, die wir für die Spitzen der ungarischen Justiz gefertigt haben, fehlt. Auch die zusammenfassende Analyse wird vollständig neu erarbeitet. Während sie in der Originalstudie insbesondere die Lehren mit Blick auf die ungarische Perspektive zog, soll sie in dem deutschsprachigen Buchprojekt allgemeiner formuliert werden und rechtsvergleichende Erkenntnisse ohne eine spezifische nationale Perspektive vermitteln.

Neben der Publikation des Sammelbandes ist auch eine zusammenfassende Bearbeitung der Fragestellung für das „Jahrbuch für Öffentliches Recht“ (Claudia Fuchs, Wirtschaftsuniversität Wien; Herbert Küpper, IOR; Attila Vincze, Andrássy Universität Budapest) geplant.