DAAD Projekt: Strafprozessrecht im Vergleich – neue Tendenzen in der Ukraine, Deutschland und Polen

Das Strafprozessrecht ist mit dem Rechtsstaatsgedanken und der Demokratie auf sehr enge Weise verbunden.

Durch das Strafprozessrecht werden die Justiz-Grundrechte wie das Recht auf „Habeas Corpus“, das Recht auf ein faires Verfahren, auf Freizügigkeit u.a. einfachgesetzlich ausgestaltet, garantiert und durchgesetzt. Es gibt daher ein enges Wechselspiel zwischen den Grundrechten und dem Strafprozessrecht, wobei die Grundrechte einmal auf der nationalen Ebene des Verfassungsrechts gelten, zum anderen aber auch in internationalen Grundrechtskonventionen, insbesondere der EMRK, der UN-Menschenrechtserklärung, der Europäischen Grundrechtscharta u.a. niedergelegt sind.

In der Vergangenheit wurden das Strafrecht und seine Durchsetzung im Strafprozess – gerade im ehemals sowjetischen Raum – zur Verfolgung politischer Gegner eingesetzt.

Nach der politischen Wende 1989 wurden überall im postsozialistischen Raum Reformen im Bereich des Strafprozessrechts in Gang gesetzt, abgeschlossen oder dauern wie z.B. in den zentralasiatischen, ehemaligen Sowjetrepubliken noch an.

In Polen fand die Entwicklung eines modernen Strafprozessrechts mit der Verabschiedung der Strafprozessordnung im Jahr 1997 einen vorläufigen Abschluss. In der Ukraine trat die neue Strafprozessordnung erst im Oktober 2012 in Kraft. Bis dahin basierte das Strafverfahren in der Ukraine noch auf der vielfach geänderten sowjetischen Strafprozessordnung aus dem Jahr 1960.

In Polen wird gegenwärtig über die Reform des polnischen Strafprozessrechts diskutiert. Es sollen adversatorische Elemente in den Strafprozess eingeführt werden.

Die deutsche Strafprozessordnung stammt noch aus dem Jahr 1877. Sie unterlag in der langen Zeit ihrer Geltung vielen Reformen. In Deutschland wird der Anklagegrundsatz mit dem Ermittlungsgrundsatz kombiniert.

Das deutsche Strafprozessrecht unterlag in letzter Zeit verschiedenen Änderungen, so wurden vor allem die Praxis der Absprachen/Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft in der Neuregelung des § 257c StPO in die Strafprozessordnung aufgenommen und damit eine Praxis legalisiert, die als „dealen“ vorher in einer rechtlichen Grauzone stattfanden. Das BVerfG entschied hierzu im März 2013, dass die gesetzlichen Regelungen zur Verständigung im Strafprozess trotz eines erheblichen Vollzugsdefizits derzeit noch nicht verfassungswidrig sind.

In dem Projekt sollen die neuen Tendenzen im Strafprozessrecht Deutschlands, Polens und der Ukraine die im Spannungsverhältnis zwischen Elementen des adversatorischen Prozesses und des inquisitorischen Prozesses stehen, rechtsvergleichend untersucht werden.

Es finden dazu statt:

– eine Expertentagung in Fischbachau

– ein rechtsvergleichendes Seminar für deutsche, polnische und ukrainische Studenten in Kiew

– die Veröffentlichung von Projektbänden in Deutschland, der Ukraine und Polen.