Satzung

des Instituts für Ostrecht München e.V.
in der Fassung des Änderungsbeschlusses der
Jahresmitgliederversammlung 2008 vom 10.6.2008

 

Name, Zweck und Sitz:

§ 1

Das Institut für Ostrecht ist ein Verein im Sinne der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

(1) Das Institut für Ostrecht ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke wissenschaftlicher Art im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, indem es

a) die Erforschung des Rechtssystems, einschließlich der Rechtsauffassung und Rechtsanwendung, in den Staaten Mittel- und Osteuropas (MOE) und der GUS sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland betreibt;

b) den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch und die internationalen Beziehungen auf allen Gebieten des Rechtswesens verstärkt.

(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben gibt sich das Institut (der Verein) folgendes Arbeitsprogramm:

a) Sammlung von Rechtsliteratur jeder Art über den Forschungsraum;

b) Erteilung von Auskünften und Gutachten jeder Art über Rechtsfragen der in diesem Gebiet bestehenden Staaten;

c) Förderung und Betreuung rechtswissenschaftlicher Arbeiten (insbesondere auch Dissertationen) über das Recht dieser Staaten;

d) Veranstaltung von inländischen und internationalen Rechtstagungen, Seminaren, Vorträgen und Ausbildungskursen für Juristen, insbesondere Studenten und Referendare;

e)  eigene Publikationen sowie anderweitige Veröffentlichung von Forschungsergebnissen;

f) Betreuung akademischer Diskussionsgruppen in der Bundesrepublik, die sich mit Ost-West-Rechtsfragen befassen;

g) Abstellung von Referenten für Fachvorträge in Justiz, Verwaltung, Wirtschaft und an Hochschulen der Bundesrepublik und des Auslandes für alle Ost-WestRechtsfragen;

h) Ausbildung von Studenten und Rechtsreferendaren im Rahmen von Praktika und des Referendardienstes.

 

§ 3 Der Sitz des Instituts (Vereins) ist Regensburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft:

§ 4

Mitglieder des Vereins sind Persönlichkeiten, die in besonderer Weise interessiert und  berufen sind, die Ziele des Vereins zu verfolgen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nur auf Vorschlag von mindestens zwei Mitgliedern durch Kooptation, wobei die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmen muss.

§ 5

Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Austritt.

§ 6       (aufgehoben)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Organisation:

§ 7

Die Organe des Instituts (Vereins) sind:

1. Mitgliederversammlung

2. Vorstand.

§ 8

Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:

1.     Wahl des Vorstandes

2.     Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung

3.     Entlastung des Vorstandes

4.     Beratung des Vorstandes in grundsätzlichen Fragen

5.     Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern

6.     Änderung der Satzung

7.     Auflösung des Vereins.

§ 9

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vorher bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Auf Begehren von einem Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch von drei Mitgliedern, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Schriftliche Stimmabgabe ist zulässig. Ein Beschluss ist zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes gegenzuzeichnen.

(2) In besonders dringenden Fällen ist zu einer Entscheidung gemäß § 8 Ziff. 5 der Beschluss des Vorstandes ausreichend; er muss der nächsten Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.

§ 11

Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des Instituts (Vereins) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 12

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und kann einen Geschäftsführer einsetzen.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 13

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins mit Genehmigung des Bundesministers der Justiz an die Universität München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2)  Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung sowie Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Aufgaben und Ziele oder die Vermögensverwendung betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zur Genehmigung mitzuteilen.

(3)  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Instituts (Vereins) nicht mehr als ihre geleisteten Bareinlagen und den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

§ 14

Diese Satzung tritt am 18. Juli 1957 in Kraft.

 

Beschlossen in der Gründungsversammlung in München am 18. Juli 1957

Die Satzung finden Sie hier außerdem zum Download.